Wichtige Entscheidungen


Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers
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Autovermieter - Tarifgestaltung

1. Ein Autovermieter, der dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif anbietet, der deutlich über dem »Normaltarif« auf dem örtlich relevanten Markt liegt, muß den Geschädigten darüber aufklären, daß dadurch die Gefahr besteht, daß die Haftpflichtversicherung nicht die vollen Mietwagenkosten übernimmt (Fortführung von BGH NJW 2006, 2106).

2. »Normaltarif« ist der Tarif, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer »normalen« Vermietung verlangt wird. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen; sie besteht vielmehr bereits dann, wenn auf dem örtlich relevanten Markt für »normale« Anmietungen günstigere Tarife angeboten werden. (Red.)

BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - LG Darmstadt [7 S 165/03]
VersR 2007, 80

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28.06.2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrags nicht davon ausgehen dürfen, daß sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen, noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.

Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - NJW 2006, 2106) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat deshalb entschieden, daß der Vermieter, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem »Normaltarif« auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muß, daß dadurch die Gefahr besteht, daß die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter »Normaltarif« ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer »normalen« Vermietung verlangt wird. Dabei ist - entgegen der Anhörungsrüge - nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen; vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die »normale« Anmietung günstigere Tarife angeboten werden: Dann besteht nämlich die Gefahr, daß die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallersatztarif nicht erstattet.

Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß sowohl die Klägerin als auch die Firma A. für die »normale« Anmietung deutlich günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt hat.



Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung - Integritätsinteresse

1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution.

2. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kraftfahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwertes) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es aus Gründen der einfachen und praktikablen Handhabung vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.

3. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwertes den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130% zu bemessenden »Opfergrenze« übersteigen.

4. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.

5. Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 - OLG Karlsruhe [13 U 283/89]
BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = VersR 1992, 61

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Er stieß am 2. August 1988 mit seinem Porsche 911 Turbo Coupe mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Opel Manta des Erstbeklagten zusammen, als dieser aus einer untergeordneten Straße in die vom Kläger befahrene Straße einbog. Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt; sein Pkw wurde erheblich beschädigt.

Der Kläger ließ das Fahrzeug in seinem Betrieb (Autolackiererei, Karosseriebau, Unfallreparaturen) wieder instandsetzen. Die Reparaturkosten belaufen sich nach dem Gutachten des Sachverständigen W. auf 93.396,30 DM; als Wertminderung macht der Kläger 5.000 DM geltend. Während des Ausfalls seines Fahrzeugs mietete er für die Zeit vom 4. August bis 22. September 1988 einen Mercedes 300 E; der Vermieter stellte ihm dafür 20.495,70 DM in Rechnung. Als Nutzungsausfall für weitere 12 Tage beansprucht der Kläger 1.680 DM; an Gutachter- und Abschleppkosten verlangt er insgesamt 1.508 DM. Zur eventuellen Auffüllung des sich aus diesen Einzelpositionen ergebenden und mit der Klage eingeforderten Gesamtbetrages von 122.080 DM hat der Kläger hilfsweise noch unfallbedingte Vertretungskosten in seinem Betrieb sowie eine infolge des Unfalls verfallene Anzahlung für eine Ferienwohnung geltend gemacht. Darüber hinaus hat er ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 25.000 DM verlangt.

Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 80% in Höhe von 95.204,52 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger auf der Basis einer vollen Haftung der Beklagten 105.084,71 DM nebst Zinsen zugesprochen; darin sind die Kosten der Ferienwohnung von 800 DM, ein Schmerzensgeld von 7.000 DM sowie Verdienstausfall (Vertretungskosten) von 13.097,44 DM enthalten. Die vom Kläger eingelegte Revision hat der erkennende Senat insoweit nicht angenommen, als sie auf ein höheres Schmerzensgeld und weiteren Verdienstausfall abzielte. Im Umfang der Annahme des Rechtsmittels verfolgt der Kläger, soweit abgewiesen, seine Ansprüche auf Ersatz des Fahrzeugschadens sowie auf Zahlung der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht führt zu den jetzt allein noch im Streit befindlichen Schadenspositionen aus:

Der von den Beklagten zu ersetzende Fahrzeugschaden des Klägers belaufe sich auf 75.000 DM. Zu seiner Berechnung seien die Kosten der Reparatur denjenigen der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs gegenüberzustellen, denn der Geschädigte habe von beiden Möglichkeiten der Schadensbeseitigung die wirtschaftlich vernünftigere zu wählen. Eine Reparatur sei nicht zulässig, wenn die dafür voraussichtlich aufzuwendenden Kosten den um den Restwert gekürzten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 30% überstiegen. So sei es hier. Die Summe von Reparaturkosten und Minderwert liege mit 98.396 DM mehr als 30% über den Kosten einer Ersatzbeschaffung, die sich als Differenz von Wiederbeschaffungswert (105.000 DM) und Restwert (30.000 DM) auf lediglich 75.000 DM beliefen. Der Kostenvergleich falle noch stärker zu Ungunsten der Reparatur aus, wenn man zusätzlich die in der Ausfallzeit des Fahrzeugs entstehenden Kosten berücksichtige, denn für die Ersatzbeschaffung sei nur eine erheblich kürzere Zeit zuzubilligen, als sie hier vom Kläger für die Reparatur aufgewandt worden sei.

Mietwagenkosten stünden dem Kläger lediglich für 25 Tage zu. In dieser Zeit habe er ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug erwerben können; deshalb hätten die Beklagten auch nicht zusätzlich noch eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Grundsätzlich berechtigt seien hiernach Kosten von 10.247,85 DM, von denen allerdings 282,94 DM als ersparte Eigenkosten und 2.285,64 DM als ersparter Verschleiß abzusetzen seien, so daß die Beklagten noch 7.679,27 DM zu zahlen hätten.

II. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Fahrzeugschaden des Klägers gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach dem für eine Ersatzbeschaffung nötigen Aufwand auf nur 75.000 DM bemessen. Der Kläger kann zum Ausgleich dieses Schadens die Reparaturkosten von 93.396 DM zuzüglich der Wertminderung von 5.000 DM beanspruchen, da dieser Aufwand, gemessen an den Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, einer Wirtschaftlichkeitsprüfung standhält.

a) Der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, ist gemäß § 249 S. 2 BGB berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlusts in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation.

b) Aus diesem System des Schadensrechts kann allerdings nicht hergeleitet werden, daß bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte sein Fahrzeug stets mit einem Aufwand bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit auf Kosten des Schädigers reparieren lassen dürfe. Der Vergleich zwischen den Restitutionskosten und dem bloßen Wert der beschädigten Sache als Posten in der Vermögensbilanz des Geschädigten ist nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB zwar von Bedeutung für die obere Grenze, bis zu welcher der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für eine Herstellung abzunehmen hat (vgl. BGHZ 102, 322, 330, und Senatsurteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025; Weber DAR 1991, 11 f; s. jetzt auch die gesetzliche Neuregelung für verletzte Tiere in § 251 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei der Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem höheren Aufwand der Geschädigte sein Fahrzeug zu Lasten des Schädigers reparieren lassen darf, wenn er sich mit geringeren Kosten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen kann, geht es jedoch - wie sogleich näher auszuführen sein wird - nicht um die Schnittlinie zwischen Restitution und Kompensation. Deshalb bildet hier auch nicht erst die Unverhältnismäßigkeit in dem von § 251 Abs. 2 S. 1 BGB verlangten Vergleich die Schranke für den Reparaturaufwand; dessen Grenze wird bereits durch das Ziel der Herstellung in § 249 S. 1 BGB und die Erforderlichkeit in § 249 S. 2 BGB gezogen.

aa) Dem Geschädigten, der die Behebung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in eigene Regie nimmt, stehen dafür regelmäßig zwei Wege zur Verfügung: Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen, oder er kann sich ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug anschaffen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist - wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat - und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (BGHZ 66, 239, 247, und Senatsurteil vom 20. Juni 1972 aaO, ständige Rechtsprechung; s. auch BGHZ 92, 85, 87 f), denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 S. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der - wirtschaftlich gesehen - der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347, und Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff abgedruckt).

bb) Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Auch dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat mehrfach betont (BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 349 ff; 63, 182, 186 f; 66, 239, 248 f, und Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 S. 2 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst, denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als das, was aufgewendet werden muß, um das Vermögen auch mit Blick auf den beschädigten Bestandteil in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten zwar nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 63, 295, 300; Senatsurteile vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708, und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734). Immerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Frage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen gehalten hat (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 aaO, und vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548, 549), denn nur diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 S. 2 BGB vom Schädiger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1982 aaO, und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f mwN). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist allerdings Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, denn § 249 S. 2 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet aber nicht, daß eine unangemessene Veranlassung von Kosten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGHZ 111, 168, 178, und Senatsurteil vom 5. März 1985 aaO).

cc) Mit Blick auf den wirtschaftlich vernünftigen Weg für die vom Geschädigten in eigene Regie genommene Schadensbehebung ist auch die Frage zu sehen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Reparaturkosten die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs übersteigen dürfen, ohne deshalb aus der Finanzierungspflicht des Schädigers nach § 249 S. 2 BGB herauszufallen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, daß es bei tatsächlich durchgeführter Reparatur auf die Wirtschaftlichkeit nicht ankomme, weil in solchem Fall der Herstellungsanspruch ein derartiges Gewicht habe, daß er das Merkmal der Erforderlichkeit in § 249 S. 2 BGB völlig verdränge (so aber Gebhardt, DAR 1991, 373, 377). Diese Argumentation beachtet nicht genügend, daß neben der Instandsetzung auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution ist. Richtig ist zwar, daß der Anspruch des Geschädigten auf Herstellung in eigener Regie (§ 249 S. 2 BGB) nicht früher enden kann als das nach § 249 S. 1 BGB an den Schädiger gerichtete Herstellungsverlangen (Gebhardt, aaO). Dies ist jedoch schon dadurch sichergestellt, daß auch bei einer Inanspruchnahme nach § 249 S. 1 BGB der Schädiger nicht in jedem Fall das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen muß. Da - wie gesagt - auch die Ersatzbeschaffung eine Herstellung im Sinne dieser Vorschrift ist, kann der Schädiger dann, wenn die Reparatur nach Maßgabe der nachstehenden Erörterungen unwirtschaftlich ist, dem Geschädigten statt dessen auch seinerseits ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anbieten.

dd) Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten ist allerdings zu beachten, daß dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-)Verschulden zur Last fällt (BGHZ 63, 182, 185 f; Senatsurteile vom 20. Juni 1972 aaO; vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390, und vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 - VersR 1978, 374, insoweit nicht in BGHZ 70, 199 ff abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1989 aaO; Dannert, VersR 1988, 980, 982 f).

ee) Vor allem auch ist zu berücksichtigen, daß die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (vgl. OLG Hamm NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, JuS 1973, 211, 212; Weber, aaO S. 14). Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen. Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil selbst bei voller Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs »neu für alt« insbesondere bei älteren Fahrzeugen die Reparatur einem Vergleich allein nach ihren Kosten mit denen einer Ersatzbeschaffung in aller Regel nicht standhalten würde.

Was das Ausmaß dieses Toleranzbereichs betrifft, so hat es der erkennende Senat wiederholt gebilligt, daß Tatrichter in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO einen Zuschlag von 30% zugebilligt haben (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972, und vom 5. März 1985, jeweils aaO; s. auch Senatsurteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - VersR 1985, 865, 866). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist jedoch umstritten, wie diese Toleranzgrenze zu berechnen ist: Nach der einen Meinung sind bei der Vergleichsbetrachtung die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur und ein etwa verbleibender Minderwert des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert, d.h. den vollen Kosten einer Ersatzbeschaffung, gegenüberzustellen (OLG Hamm NZV 1991, 351 = DAR 1991, 333 mwN); nach anderer Ansicht ist der Vergleich lediglich mit dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs, vorzunehmen (OLG Hamm NZV 1991, 229; OLG Stuttgart NZV 1991, 309, 310 mwN; zum Meinungsstand s. auch Weber, aaO S. 13; Gebhardt, aaO S. 374).

Der erkennende Senat brauchte die Streitfrage bislang nicht zu beantworten; sie ist nunmehr zu entscheiden.

Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, daß in den Fällen, in denen (wie hier) der Geschädigte wirklich reparieren läßt, bei der Vergleichsbetrachtung auf der Seite der Ersatzbeschaffung eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert im allgemeinen unterbleiben kann. Zwar ist nicht zu verkennen, daß das Gebot der wirtschaftlichen Vernunft den Geschädigten, der vor der Alternative Reparatur oder Ersatzbeschaffung steht, regelmäßig dazu veranlassen wird, bei seiner Entscheidung auch den Restwert des Unfallfahrzeugs in seine Erwägungen einzubeziehen. Ausschlaggebend ist die jeweilige finanzielle Belastung und diese konkretisiert sich vornehmlich einerseits in den Kosten der Reparatur einschließlich des danach etwa verbleibenden Minderwertes und andererseits in dem Aufwand für eine Ersatzbeschaffung, der sich als Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs darstellt. Die dabei dem Restwert zukommende Bedeutung für eine Verringerung des Wiederbeschaffungsaufwands zwingt nach Auffassung des Senats jedoch nicht dazu, diesen Wert als selbständigen Rechnungsposten in die Vergleichsbetrachtung einzustellen, denn der Restwert, jedenfalls soweit er als der vom Geschädigten bei Inzahlunggabe seines Unfallfahrzeugs beim Ersatzwagenkauf bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erzielbare Preis für diesen Kostenvergleich herangezogen werden kann, ist abhängig von den Reparaturkosten und wird deshalb durch diese bereits mitrepräsentiert: Je höher bei festem (weil vom Ausmaß der Beschädigung unabhängigen) Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten sind, desto niedriger ist im Regelfall der Restwert des beschädigten Fahrzeugs und umgekehrt. Solange dieser Restwert nicht zum bloßen Schrottwert absinkt, führen höhere Reparaturkosten wegen eines geringeren Restwertes daher in aller Regel auch zu höheren Wiederbeschaffungskosten, soweit dieser Vergleich nicht durch unterschiedliche Nebenkosten verzerrt wird.

Deshalb kann für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur, weil diese Grenze (wie hier) in zulässiger Weise jeweils durch einen nur gegriffenen prozentualen Zuschlag zu den Wiederbeschaffungskosten ohnehin nicht rechnerisch exakt festgestellt wird, auch schon in einer entsprechenden Bemessung dieses prozentualen Zuschlags dem Kostenfaktor Restwert mit Rechnung getragen werden. Das läßt es vertretbar erscheinen, bei dem Massenphänomen der Kraftfahrzeugunfälle im Interesse einer einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensregulierung auf eine Einstellung des häufig nur schwer zu ermittelnden und mit vielen Unsicherheiten behafteten Restwertes in die Vergleichsrechnung als besonders ausgewiesenen Rechnungsposten zu verzichten und für den prozentualen Zuschlag zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur allein auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzustellen. Dies gilt freilich nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur, denn nur in diesem Fall wird der prozentuale Zuschlag zugunsten der Reparatur, der den Kostenfaktor Restwert mitabdeckt, durch das besondere Integritätsinteresse des Geschädigten gerechtfertigt. Bei bloß fiktiver Reparatur muß es bei der postengenaueren Vergleichsrechnung verbleiben, die der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1985 (aaO) aufgestellt hat; hiernach ist auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

c) Der Senat ist sich bewußt, daß die Ausklammerung des Restwertes aus dem Kostenvergleich bei unveränderter Beibehaltung eines (vom Kläger hier nicht ausgeschöpften) »Integritätszuschlags« zu einer Anhebung der Opfergrenze führt, bis zu welcher der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren lassen darf. Dieses Ergebnis erscheint aber, abgesehen von der Vereinfachung der Schadensabwicklung, zum besseren Schutz des Integritätsinteresses gerechtfertigt, denn bei Fahrzeugen mit leichten Unfallschäden und hohem Restwert, die gerade deshalb besonders reparaturwürdig sind, führt ein Abzug des Restwertes vom häufig nicht wesentlich höheren Wiederbeschaffungswert trotz eines auf die Differenz gewährten Zuschlags von 30% nicht selten dazu, daß die Reparaturkosten die 130%-Grenze überschreiten, und der Geschädigte deshalb sein Fahrzeug nicht mehr auf Kosten des Schädigers instandsetzen lassen dürfte. Darin läge eine vom Schadensrecht nicht gebotene Interessenverkürzung. Kommt andererseits dem Fahrzeug des Geschädigten nach einem Unfall kein ins Gewicht fallender Restwert mehr zu, so überschreiten nach Ansicht des Senats auch Reparaturkosten bis zu 130% des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes in aller Regel noch nicht die Grenze dessen, was dem Schädiger zum Ausgleich des Integritätsinteresses des Geschädigten abverlangt werden kann. Bei der »Integritätsspitze« von 30% ist im übrigen stets zu beachten, daß es sich um keine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt, der bei den Massenfällen der Kraftfahrzeugschäden in der Regel zu einem gerechten Ergebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch einmal über- oder unterschritten werden kann (Weber, aaO S. 12).

Des weiteren ist immer zu bedenken, daß der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren kann, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und bei Wiederbeschaffung in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen mit der Folge, daß die Kosten für einen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mietwagen bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher liegen als bei einer Ersatzbeschaffung, und im Vergleich der Gesamtkosten beider Wege der Restitution die 130%-Grenze aus diesem Grunde nennenswert überschritten wird. Bei solcher Fallgestaltung kann es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten sein, den Geschädigten vor allem, wenn die prozentuale Opfergrenze nach der hier zugrunde gelegten Bemessung auch ohne den Vergleich dieser Überbrückungskosten schon erreicht ist, wegen der Diskrepanz bei den Mietwagenkosten auf den billigeren Weg der Ersatzbeschaffung zu verweisen. So liegen die Dinge hier aber nicht, denn die vom Kläger für die Reparatur angesetzte Zeit von 42 Arbeitstagen stellt sich nach Art des beschädigten Fahrzeugs und Ausmaß der Schäden, deren Beseitigungsaufwand den »Integritätszuschlag« bei weitem nicht ausschöpft, gegenüber einer Wiederbeschaffungsfrist von 25 Tagen noch nicht als völlig unverhältnismäßig dar.

2. Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zu erstattenden Mietwagenkosten.

a) Da der Kläger - wie ausgeführt - sein Fahrzeug auf Kosten der Beklagten instandsetzen lassen durfte, sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 S. 2 BGB) grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen, denn auch solche Aufwendungen waren zur Herstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustands erforderlich.

b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger zur Überbrückung der auf 25 Tage angesetzten Frist für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens 7.679,27 DM zugesprochen. Da der Kläger als Ersatz für seinen materiellen Schaden von den Beklagten insgesamt 122.080 DM verlangt, das Berufungsgericht ihm darauf bereits (105.084,71 DM ./. 7.000 DM =) 98.084,71 DM zuerkannt hat, und dem Kläger - wie oben ausgeführt - für seinen Fahrzeugschaden weitere (98.396,30 DM ./. 75.000 DM =) 23.396,30 DM zustehen, verbleibt als offener Rest bis zur Höhe der Klageforderung lediglich noch ein Betrag von (122.080 DM ./. 98.084,71 DM ./. 23.396,30 DM =) 598,99 DM. Dieser ist als Kostenaufwand für den vom Kläger angemieteten Mercedes 300 E selbst dann innerhalb von nur zwei Tagen erreicht, wenn man mit dem Berufungsgericht die Mietwagenkosten um einen Teilbetrag für ersparte Eigenkosten und ersparten Verschleiß kürzt. Deshalb bedarf es im Streitfall weder einer weiteren Sachaufklärung dahin, ob die vom Kläger den Mietwagenkosten zugrundegelegte Ausfallzeit von 50 Tagen in vollem Umfange gerechtfertigt ist, noch ist die Rechtsfrage zu entscheiden, ob hier ein Abzug für ersparte Eigenkosten und ersparten Verschleiß deshalb zu unterbleiben hat, weil der Kläger ein um zwei Klassen niedrigeres Ersatzfahrzeug mit entsprechend geringeren Kosten angemietet hat, denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparatur erheblich längere Zeit erfordert hat als die Wiederbeschaffung, ist der noch offene Restbetrag von 598,99 DM dem Kläger in jedem Fall als weiterer Aufwand für den Mietwagen zu ersetzen.

III. Hiernach erweist sich die Klage in dem Umfang, in dem sie mit der Revision weiterverfolgt wird, als begründet. Der Senat kann deshalb gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden.



Fiktive Reparaturkostenabrechnung (»Porsche«-Urteil)

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - LG Hagen [1 S 108/02]
BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 = VersR 2003, 920

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11.10.2002 aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 07.06.2002 (16 C 135/01) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 1) als Unfallgegnerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer in vollem Umfange einzustehen haben.

Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio - Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals am 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in die Fachwerkstatt »Porsche-Zentrum« W. verbringen. Der Sachverständige B. besichtigte dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf 30.683,30 DM brutto; dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stundenverrechnungssätzen des »Porsche-Zentrum« W. zugrunde. Die Klägerin ließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zum Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf lediglich 25.425,60 DM: Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren Lohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im »Porsche-Zentrum« W. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von 5.257,70 DM (2.688,22 €).

Das Amtsgericht Hagen hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs die Klage in vollem Umfange zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und Literatur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin mit der Revision ihren Klageanspruch.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver Reparaturkosten sei, daß sie »in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen«. Die Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2) regulierten Betrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei, noch habe sie dargelegt, daß bei einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum »Vorleben« des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen, obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine sog. freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte um so mehr, als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesem Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Dabei sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andere Gründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710, und BGHZ 154, 395; vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297).

Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (§ 249 S. 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeug nicht repariert worden ist, denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 aaO, und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaffungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten Restwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturaufwand. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug aber tatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat, und deshalb ein wesentlich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume steht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichter aufgrund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß die Abrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht.

2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick auf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist, und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f, sowie BGHZ 154, 395 mwN). Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.

a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f; 115, 375, 378; 132, 373, 376); doch genügt im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056, und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f).

b) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.

aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß; doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.

Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (OLG Hamm DAR 1996, 400; LG Berlin Schaden-Praxis 2002, 390; AmtsG Gießen ZfSch 1998, 51; AmtsG Wetzlar Schaden-Praxis 2002, 391) kann nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist; zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378, und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen.

Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des »Porsche-Zentrums« W. als der markengebundenen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrunde legen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der DEKRA errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.

bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum »Vorleben« des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten gewählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs in der Schadensabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999 (BGHZ 143, 189, 194 mwN) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab, und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt.

cc) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforderlich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat. Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f mwN, und BGHZ 154, 395; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f).

dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schäden und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, den Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat.

Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehr lohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufgezeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang, und ist überdies im Streitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.

3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten schadensrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).